Statuten - GRÄTZLeben Hietzing

Statuten des Vereins „GRÄTZLeben Hietzing – Verein zur Förderung des Zusammenlebens“

 

Präambel

GRÄTZLeben Hietzing – Verein zur Förderung des Zusammenlebens ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und bezweckt die Förderung des Zusammenlebens in Hietzing.

Durch Aktivitäten, Feste und Projekte werden Begegnungen zwischen Menschen ermöglicht mit dem Ziel sich besser kennen zu lernen, das Nachbarschaftsgefühl zu stärken, den Zusammenhalt zu fördern, die Nahversorgung sicher zu stellen und Partizipation im eigenen Lebensumfeld zu ermöglichen. Ein weiteres Ziel des Vereins ist die Gesundheitsförderung: Bewegung, Sport, gesunde Ernährung und psychosoziale Beratung werden niederschwellig in Einzel- und Gruppensettings angeboten. Zusätzlich bezweckt der Verein die Förderung kultureller Betätigung, vermittelt Kultur und fördert die Kommunikation zwischen einzelnen Menschen, als auch anderen Stakeholder*innen (Multiplikator*innen, Vereine, Bürger*innen-Initiativen, politische Akteur*innen, soziale Einrichtungen, Gewerbetreibende, Anrainer*innen, Behörden) im Tätigkeitsbereich.

Somit fördert der Verein künstlerische, sportliche und kognitive Fähigkeiten im Hinblick auf soziale, integrative und ökologische Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und des mit diesen Personen tätigen Personenkreises.

Der Verein ist inkludierend. Daher sind Menschen unabhängig von Merkmalen wie Alter, Geschlecht, Muttersprache, Glaubensbekenntnis, Einkommen, parteipolitischer Zugehörigkeit und Bildungsniveau willkommen.

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen ”GRÄTZLeben Hietzing – Verein zur Förderung des Zusammenlebens“.

Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Sein Tätigkeitsbereich liegt hauptsächlich in Hietzing und deren Umgebung. Die Tätigkeit des Vereins wirkt aber über Bezirks-, Stadt-, Landes- und Staatsgrenzen hinaus (weltweit).

Der Verein ist gemeinnützig.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er bezweckt die Förderung des sozialen Zusammenhalts in der Gesellschaft und die gute Nachbarschaft in Hietzing. Der Verein fördert künstlerische, sportliche und kognitive Fähigkeiten im Hinblick auf soziale, integrative und ökologische Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und des mit diesen Personen tätigen Personenkreises.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

a) die Planung und Durchführung von Vorträgen und Versammlungen, Exkursionen, Diskussionsabende.

b) die Planung und Durchführung von Projekten, Workshops und Seminaren.

c) die Planung und Durchführung kultureller Veranstaltungen, wie Ausstellungen, Konzerte und Lesungen.

d) die Planung und Durchführung von Sportangeboten.

e) die Planung und Durchführung von sozialarbeiterischen und sozialpädagogischen Angeboten.

f) die Durchführung von Forschungsprojekten und Studien.

g) die Einrichtung einer Bibliothek.

h) der Aufbau, die Entwicklung und der Betrieb eines oder mehrerer Vereinslokale (Grätzlzentren, Nachbarschaftszentren, Begegnungszentren,) in Hietzing – und/oder der unmittelbaren Umgebung - zur Förderung, Präsentation und Bewerbung des Vereins und seines Vereinszwecks laut § 2.

i) der Aufbau, die Entwicklung und der Betrieb einer oder mehrerer Internetplattformen zur Förderung, Präsentation und Bewerbung des Vereins und seines Vereinswecks laut § 2.

j) der Aufbau, die Entwicklung und der Betrieb einer oder mehrerer Apps zur Förderung, Präsentation und Bewerbung des Vereins und seines Vereinszwecks laut §2.

k) die Bereitstellung von Infrastruktur (Räumlichkeiten, Lastenfahrrad, Fahrzeugen, Materialien).

l) die Information der Mitglieder und der breiten Öffentlichkeit im In- und Ausland. Die Öffentlichkeitsarbeit nützt dabei verschiedene Medien und PR-Instrumente, um über die Ziele und Tätigkeiten des Vereins zu informieren.

n) die Erstellung von Publikationen.

o) die Teilnahme und die Abhaltung von Tagungen, Vorträge, Kongressen, Versammlungen und Messen im In- und Ausland.

p) die Kooperation, die Vernetzung und der Austausch mit Vereinen, Initiativen, Organisationen, Gewerbetreibende, Betriebe, Stiftungen, Behörden, Parteien und Medien (deren Vertreter*innen, Mitglieder und Entscheidungsträger*innen) im In- und Ausland zur Förderung des Vereinszwecks laut § 2, als auch um diese zur Unterstützung des Vereins zu gewinnen.

q) die Einsammlung von Finanzierungsbeiträgen zur Umsetzung der im § 2 genannten Projekte sowie der Umsetzung der im § 3 genannten Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks.)

r) die Unterstützung von Menschen im In- und Ausland, die Projekte planen und/oder betreiben, welche unseren Vereinszielen entsprechen.

S) die Abhaltung geselliger Zusammenkünfte für Mitglieder und sonstige Interessent*innen in völlig untergeordnetem Ausmaß.

 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren

b) Mitgliedsbeiträge

c) Spenden, Sammlungen, Schenkungen und Vermächtnisse

d) Subventionen und Zuwendungen öffentlicher Hand

e) Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen

f) Erträgnisse aus den in § 3 Abs. 2 genannten ideellen Mitteln

g) Sponsoring

h) Flohmärkte

i) Verkauf vereinseigener Publikationen

j) Werbeeinnahmen

k) Aufnahmen von Darlehen bei Vereinsmitgliedern

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche sowie außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen und den für ordentliche Mitglieder sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag – nach Selbsteinschätzung - bezahlen. 

(3) Außerordentliche Mitglieder (= Fördermitglieder) sind solche, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen, den Verein aber durch höhere Mitgliedsbeiträge, welche sozial gestaffelt sind, unterstützen. Fördermitglieder haben keine Stimmrechte auf der Generalversammlung.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Neben den für eine unbefristete Zeit ernannten Ehrenmitgliedern gibt es noch zeitlich befristete Ehrenmitglieder. Diese werden für einen Zeitraum von 1 bis 3 Jahren ernannt. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht auf der Generalversammlung.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern (Fördermitglieder) entscheidet das Vorstandsorgan. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern (Fördermitglieder) durch die Vereinsgründer*innen, im Fall eines bereits bestellten Vorstandsorgans durch diesen. Diese Mitgliedschaften werden erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstandsorgan erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder (Fördermitglieder) bis dahin durch die Gründer*innen des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandsorgans durch die Generalversammlung. Auch die Ernennung der zeitlich befristeten Ehrenmitglieder erfolgt durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandsorgans.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder (Fördermitglieder) kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstandsorgan schriftlich (E-Mail ist ebenfalls zulässig) mitgeteilt werden.

(3) Das Vorstandsorgan kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge nach Ablauf einer Nachfrist von 3 Monaten im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstandsorgan wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen einen Ausschluss ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Ein ausgeschlossenes Mitglied muss Mitgliedsbeiträge bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses, aber keine Mitgliedsbeiträge für zukünftige Zeiträume mehr leisten.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandsorgans beschlossen werden.

(6) Zeitlich befristete Ehrenmitglieder verlieren ihren Status nach Zeitablauf und können dann ordentliche Mitglieder oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung unbefristete Ehrenmitglieder werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder (Fördermitglieder) sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe (sozial gestaffelt).

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstandsorgan die Ausfolgung der gültigen Statuten zu verlangen.

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 9 und §10), das Vorstandsorgan (§ 11 bis §13), die Rechnungsprüfer*innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandsorgans, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich durch Brief oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Vorstandsorgan.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstandsorgan schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

(5) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes teilnahmeberechtigte Mitglied verfügt jeweils über eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung (auch mittels E-Mail, SMS) ist zulässig.

(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder und Ehrenmitglieder beschlussfähig.

(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt eine vom Vorstandsorgan damit beauftragte Person.

 

§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung

b) Beschlussfassung über den Voranschlag

c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandsorgans und der Rechnungsprüfer*innen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Vorstandsorgans oder Rechnungsprüfer*innen mit dem Verein

e) Entlastung des Vorstandsorgans

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge (soziale Staffelung und Selbsteinschätzung) für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder);

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

i) Beschlussfassung über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse

j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten

 

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand ist das Vorstandsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs 3. Vereinsgesetz und besteht mindestens aus drei Personen:

(a) der Obfrau*dem Obmann

(b) der Kassierin*dem Kassier

(c) der Schriftführerin*dem Schriftführer (= Stellvertretung der Obfrau*des Obmanns)

(2) Der Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben mit Zweidrittelmehrheit zusätzlich bis zu zwei weitere Vereinsvorstandsmitglieder für die laufende Vorstandsperiode bestellen und wieder abberufen. Diese tragen die Bezeichnung Beirätin und Beirat. Beirätinnen und Beiräte besitzen alle Rechte und Pflichten anderer Vereinsvorstandsmitglieder. Der Vereinsvorstand kann zudem zur Erfüllung bestimmter Aufgaben mit Zweidrittelmehrheit die Einrichtung von beratenden Experten-Beiräten (allgemeiner Vereinsbeirat, Wertebeirat, Wissenschaftsbeirat, Kommunikationsbeirat etc.) für die Dauer von maximal 5 Jahren beschließen. Die Mitglieder der ernannten Beiräte wählen aus ihrem Kreis eine*n Vorsitzende*n sowie eine*n Stellvertreter*in. Die Vorsitzenden und Stellvertreter*innen der eingerichteten Beiräte sind vom Vereinsvorstand immer dann zu Vorstandssitzungen bei zu ziehen, wenn Fachfragen der betreffenden Beiratsexpertise im Vorstand behandelt werden. Sie haben bei Vorstandssitzungen ein Mitspracherecht, besitzen aber keine Stimmrechte, außer diese werden mit Zweidrittelmehrheit vom Vereinsvorstand eingeräumt. Ein maximal für 5 Jahre eingerichteter allgemeiner Vereinsbeirat tagt mindestens einmal pro Jahr gemeinsam mit dem Vereinsvorstand und unterstützt den Vereinsvorstand in strategischen Fragen. Auch die allgemeinen Vereinsbeiräte haben bei Vereinsvorstandssitzungen ein Mitspracherecht, besitzen aber keine Stimmrechte, außer diese werden mit Zweidrittelmehrheit vom Vereinsvorstand eingeräumt. Nach Ablauf von 5 Jahren müssen die Beiräte vom Vorstand neu beschlossen werden.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Vorstandsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandsorgans einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer*s Kuratorin*s beim zuständigen Gericht zu beantragen, die*der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

(4) Die Funktionsdauer des Vorstandsorgans beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(5) Das Vorstandsorgan wird durch die Obfrau*den Obmann schriftlich (oder per E-Mail) einberufen. Der Vereinsvorstand ist von der Obfrau*dem Obmann jedenfalls dann einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangt wird.

(6) Das Vorstandsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7) Das Vorstandsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*s Vorsitzenden den Ausschlag. Nehmen nur zwei Mitglieder des Vorstandsorgans an der Sitzung des Vorstandsorgans teil, so fasst es seine Beschlüsse einstimmig.

(8) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren mittels E-Mail gefasst werden. Es gelten grundsätzlich dieselben Quoren (mehr als 50% der Vorstandsmitglieder müssen innerhalb einer Woche ihre Stimme abgeben, davon müssen wiederum mehr als 50% zustimmen) wie bei ordentlichen Vorstandsorgansitzungen.

(9) Das Vorstandsorgan gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

(10) Den Vorsitz führt die Obfrau*der Obmann.

(11) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Vorstands durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 12) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 13).

(12) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Vorstandsorgan oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandsorgans bzw. des neuen Mitglieds des Vorstandsorgans in Kraft.

(13) Die Mitglieder des Vorstandsorgans können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Vorstandsorgan, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandsorgans an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt einer Beirätin / eines Beirates wird sofort wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstandsorgans

Dem Vorstandsorgan obliegt die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

(2) Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung.

(3) Verwaltung des Vereinsvermögens.

(4) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

(5) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

§ 13: Vertretung des Vereins nach Außen und besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsorganmitglieder

               (1) Die Obfrau*der Obmann ist das höchste Vorstandsorgan. Ihr*Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Außerdem ist sie*er für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Sie*Er (oder ein anderes Vorstandsorganmitglied) führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Obfrau*Obmann führt den Vorsitz im Vorstandsorgan. In dringenden Fällen ist sie*er berechtigt, auch jene Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstandsorganes fallen unter eigener Verantwortung wahrzunehmen. Solche Beschlüsse bedürfen allerdings der nachträglichen Genehmigung durch das Vorstandsorgan. Die Obfrau*der Obmann wird, wenn sie*er verhindert ist, in allen Angelegenheiten durch die Stellvertretung vertreten.

(2) Die Schriftführerin*der Schriftführer unterstützt die Obfrau*den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Zu ihren*seinen Aufgaben gehören insbesondere die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandsorgansitzungen. Die Schriftführerin*der Schriftführer ist zugleich die Vertretung der Obfrau*des Obmanns (also die stellvertretende Obfrau*der stellvertretene Obmann).

(3) Die Kassierin*Der Kassier unterstützt die Obfrau*den Obmann bei der ordnungsgemäßen Geldgebarung des Vereins. Sie*Er übernimmt diese Aufgabe sollte die Obfrau*der Obmann verhindert sein. Die*der Kassier*in wird bei Verhinderung in allen Angelegenheiten durch die Schriftführerin*den Schriftführer ersetzt.

(4) Die Obfrau*der Obmann ist in Geldangelegenheiten gemeinsam mit der Kassierin*dem Kassier* und in allen anderen Angelegenheiten gemeinsam mit der Schriftführerin*dem Schriftführer zeichnungsberechtigt.

(5) Rechtsgeschäfte insbesondere zwischen einem Vorstandsorganmitglied aber auch mit einem normalen Vereinsmitglied und dem Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstandsorgans.

 

§ 14: Rechnungsprüfer/innen

(1) Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

               (2) Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.                 (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl, und den Rücktritt der Mitglieder des Vorstandsorgans sinngemäß (§11 Abs. 4, 11, 12 und 13).    

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jedes Streitteil dem Vereinsvorstand binnen zweier Wochen ein unbefangenes Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter*innen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur*m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie Abwickler*innen zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Ein vorhandenes Vereinsvermögen muss dabei zwingend einer Einrichtung zugewendet werden, die gemeinnützig iSd §§34ff BAO ist und entweder gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt wie der aufgelöste Verein oder eine anerkannte Einrichtung der gemeinnützigen Jugendfürsorge oder Sozialhilfe ist.